Der BFH hat nachvollziehbar entschieden: es kommt nicht auf einen Hauptwohnsitz an - aber die Nutzung muss ausschließlich sein.
In § 23 EStG (sog. "Spekulationsgeschäfte") ist ein An- und Verkauf dann steuerbefreit, wenn das Objekt im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt war.
Der BFH hat insoweit entschieden, dass
- die Jahresregelung bedeutet, dass es nicht um volle Jahre geht. Es reiche aus, dass die Nutzung 3 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken erfolgt, von denen nur das mittlere Jahr "voll" sein muss;
- es sich auch um eine (nicht vermietete) Zweit- oder Ferienwohnung handeln kann;
- die die Familienheimdefinition im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden sei (bereits im Wortlaut ersichtlich).
Wie bereit öfter, kommt der Gedanke auf "Ja, ist ja klar, warum diese Entscheidung?" - unseres Erachtens ein Hinweis darauf, dass zumindest ab und zu von der Finanzverwaltung Ansichten vertreten werden, die über das Ziel hinaussschießen....