Bundesfinanzhof: Auch Zweit- und Ferienwohnungen können "zu eigenen Wohnzwecken genutzt" sein

Der BFH hat nachvollziehbar entschieden: es kommt nicht auf einen Hauptwohnsitz an - aber die Nutzung muss ausschließlich sein.

In § 23 EStG (sog. "Spekulationsgeschäfte") ist ein An- und Verkauf dann steuerbefreit, wenn das Objekt im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt war.

Der BFH hat insoweit entschieden, dass

  • die Jahresregelung bedeutet, dass es nicht um volle Jahre geht. Es reiche aus, dass die Nutzung 3 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken erfolgt, von denen nur das mittlere Jahr "voll" sein muss;
  • es sich auch um eine (nicht vermietete) Zweit- oder Ferienwohnung handeln kann;
  • die die Familienheimdefinition im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden sei (bereits im Wortlaut ersichtlich).

 

Wie bereit öfter, kommt der Gedanke auf "Ja, ist ja klar, warum diese Entscheidung?" - unseres Erachtens ein Hinweis darauf, dass zumindest ab und zu von der Finanzverwaltung Ansichten vertreten werden, die über das Ziel hinaussschießen....

 

Volltext des Urteils hier.