BFH-Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 3/12): Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Pensionärs liegt, der zugleich selbständig als Gutachter arbeitet. Zu entscheiden hatte er auch über die Frage, ob ein Arbeitszimmer im Keller ein "häusliches" ist oder nicht.

Im Ausgangspunkt hat der BFH entschieden, dass das Arbeitszimmer im Keller ein "häusliches" Arbeitszimmer ist, für das die Abzugsbeschränkungen (und -voraussetzungen) des EStG gelten (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Bei räumlich von der Wohnung völlig getrennten Arbeitszimmern gelten diese Beschränkungen nicht. Gleiches gilt meist für Büros/Arztpraxen, die im eigenen Haus integriert sind.


Nach Ansicht des BFH kommt es für den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) nicht auf Pensionseinkünfte an, da diese keine "Tätigkeit" erfordern. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass es für die Flächenberechnung bei einem Arbeitszimmer im Keller auf die Gesamtfläche des Kellers ankommt.


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